2023 hat die öffentliche Hand durch Ziehung der Call-Option die Kommandobrücke am Flughafen Klagenfurt übernommen. Der Businessplan sah vor, bis 2028 die Anzahl der Flugpassagiere auf 400.000 pro Jahr zu steigern. Von dieser Zielvorgabe ist man meilenweit entfernt: Im ersten Quartal 2026 betrug das Passagieraufkommen lediglich 17.000!
Strippenzieher und verantwortlich für die negative Entwicklung ist der Mehrheitsgesellschafter. Das Land Kärnten ist über die Kärntner Beteiligungsverwaltung (K-BV) mit 80 Prozent an der Flughafengesellschaft beteiligt und gibt die Flugrichtung vor. Jetzt soll zur Abdeckung des Verlustes und zur Finanzierung von Investitionen, eine neuerliche Kapitalerhöhung von 33 Millionen Euro auf 44 Millionen Euro erfolgen. Die Landeshauptstadt wird dabei in Geiselhaft genommen. In Anbetracht ihrer schwierigen Finanzlage muss sie sich aus der Sicht des Landes zwischen Pest und Cholera entscheiden: Entweder wird der Anteil von 20 Prozent auf 15 Prozent verwässert oder aber sie tritt ihre Beteiligung unter Druck auf Null Euro an das Land ab.
Würde die Landeshauptstadt nicht nur als Befehlsempfängerin vom Anrufplatz agieren, wäre folgender Pflichtenkatalog zur ihrer Interessenswahrung umzusetzen:
1. Evaluierung des Businessplanes. Die gegenwärtige negative Entwicklung erfordert eine neue Einschätzung der Zielerreichung. Die Annahme, dass man mit der Vermietung von nicht betriebsnotwendigen Liegenschaften den operativen Verlust des Flughafens abdecken kann, ist in Anbetracht der geringen Auslastung nicht mehr realistisch. Ohne Vorlage einer adaptierten Planrechnung erübrigt sich jede Diskussion um weitere Investitionen in den Flughafen und stellt sich somit auch nicht die Frage einer neuerlichen Kapitalerhöhung.
2. Nur wenn Punkt 1. positiv erledigt ist, kann man über weitere Investitionen diskutieren. Für diese Entscheidungsfindung ist auch eine Rentabilitätsberechnung vorzulegen. Die Finanzierung kann entweder durch Aufnahme von Fremdkapital, durch Veräußerung von nicht betriebsnotwendigen Liegenschaften oder durch ein Gesellschafterdarlehen des Mehrheitsgesellschafters (K-BV) erfolgen.
Was aus der Sicht der Landeshauptstadt jedoch ein absolutes No-Go ist, ist einer Kapitalerhöhung zuzustimmen, obwohl im Gesellschaftsvertrag eine solche Maßnahme Einstimmigkeit erfordert.
Zur Einordnung der Variante Anteilsabtretung an die K-BV um Null Euro und Partizipation von zukünftigen Grundstücksverkäufen: Diesem Vorschlag wurde bereits im Vorjahr zurecht eine Absage erteilt, da im vorgelegten Abtretungsvertrag, der im Auftrag der K-BV erstellt wurde, unannehmbare Bedingungen zulasten der Landeshauptstadt enthalten waren. So zum Beispiel, dass wenn die K-BV ihren Anteil an der Flughafengesellschaft veräußert, die Stadt keinen Cent mehr erhält, allein die Flughafengesellschaft darüber entscheidet ob Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaftsvermögen ausgeschüttet werden und wenn man im Prozess im Zusammenhang mit der Call-Option verliert – im erstinstanzlichen Urteil hat Lilihill bereits obsiegt – der Anteil der Stadt bei der K-BV verbleibt. Wer einen solchen Vertrag, in Anbetracht des wertvollen Liegenschaftsvermögens der Flughafengesellschaft, unterfertigt, handelt zulasten der Interessenslage der Landeshauptstadt.
Bevor man der Landeshauptstadt als Minderheitsgesellschafter nicht plausibel nachweist, wie man die Ziele im Businessplan trotz negativer Entwicklung erreicht, kann man von der Stadt keinen Euro mehr für eine neuerliche Kapitalerhöhung verlangen. Bereits in der Vergangenheit hat die Stadt 2,8 Millionen Euro zugeschossen. Weitere 2 Millionen Euro sind in der jetzigen Lage nicht mehr rechtfertigbar.